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§ 56 SEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2004

Geschäftsführende Direktoren; Aufgaben

§ 56.

Die geschäftsführenden Direktoren führen die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053096

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