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§ 28 SEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2004

Anmeldung der Holding-SE

§ 28.

Der Anmeldung der Holding-SE zur Eintragung in das Firmenbuch sind neben den sonst erforderlichen Urkunden (§ 29 Abs. 2 AktG) beizufügen:

  1. 1. der Gründungsplan (Art. 32 Abs. 2 der Verordnung);
  2. 2. die Niederschriften der Gründungsbeschlüsse (Art. 32 Abs. 6 der Verordnung);
  3. 3. die Prüfungsberichte (Art. 32 Abs. 4 und 5 der Verordnung);
  4. 4. die Offenlegung der Erfüllung der Gründungsbedingungen (Art. 33 Abs. 3 und 5 der Verordnung);
  5. 5. die Bescheinigung, dass in Hinblick auf die betroffene die Gründung anstrebende Gesellschaft die der Holdinggründung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden; sieht das für eine die Gründung anstrebende Gesellschaft maßgebliche Recht eines anderen Mitgliedstaates eine solche Bescheinigung durch ein zuständiges Gericht, einen Notar oder eine andere zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates nicht vor, so ist der Anmeldung ein anderer geeigneter Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung der der Holdinggründung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten anzuschließen;
  6. 6. Registerauszüge für die die Gründung anstrebenden Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053068

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