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§ 60 GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 60.

Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach §§ 15 Abs. 1a oder 29 Abs. 1a wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40221511

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