Auskunftspflicht
§ 57.
Die Arbeitgeber/innen und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind durch die Landesgesetzgebung zu verpflichten, einer Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40052937
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