vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56 GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Veröffentlichung

§ 56.

Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die Kommission ihre Gutachten sowie rechtskräftige Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in einem Publikationsorgan des Landes zu veröffentlichen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Falle der Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß § 54 Abs. 3 durch den Arbeitgeber vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40052936

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)