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§ 40 GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Förderungsmaßnahmen

§ 40.

Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des III. Teiles beachten.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40126101

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