Positive Maßnahmen
§ 34.
Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40126095
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