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§ 18 GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

§ 18.

Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

  1. 1. bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
  2. 2. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
  3. 3. bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.

Schlagworte

Arbeitnehmerorganisation, Arbeitnehmerinnenorganisation,

Arbeitgeberorganisation, Arbeitgeberinnenorganisation

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40151379

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