Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmte Munition durch Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im Freistaat Bayern.
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