Artikel 2
- (1)Die Artikel des Akts von 1976 und dessen Anhänge in der mit diesem Beschluss geänderten Fassung werden gemäß der Übereinstimmungstabelle im Anhang dieses Beschlusses, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, umnummeriert.(2)Die Querverweisungen auf die Artikel und die Anhänge des Akts von 1976 werden entsprechend angepasst. Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf diese Artikel und ihre Untergliederungen in den Gemeinschaftsverträgen.(3)Die in anderen Rechtsinstrumenten enthaltenen Verweisungen auf die Artikel des Akts von 1976 gelten als Bezugnahmen auf die Artikel des Akts von 1976 in der gemäß Absatz 1 umnummerierten Fassung beziehungsweise auf die mit diesem Beschluss umnummerierten Absätze jener Artikel.
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