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§ 99 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Verständigung des Vollstreckungsstaats nach Rückübertragung

§ 99.

Wurde dem Gericht die Überwachung rückübertragen (§ 98), hat es die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. 1. vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung;
  2. 2. von der Entscheidung über die Vollstreckung der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;
  3. 3. vom nachträglichen Strafausspruch im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe;
  4. 4. von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154923

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