vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 97a EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat

§ 97a.

 Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40221764

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)