vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Entscheidungen dritter Staaten oder internationaler Gerichte

§ 8

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn die gesuchte Person wegen derselben Tat

  1. 1. von einem Gericht eines Mitgliedstaats rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,
  2. 2. von einer Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Tat zumindest teilweise begangen wurde, durch eine endgültige Entscheidung mit den Wirkungen nach § 7 Abs. 1 außer Verfolgung gesetzt wurde,
  3. 3. von einem Gericht eines Drittstaats verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,
  4. 4. im Tatortstaat rechtskräftig freigesprochen wurde, oder
  5. 5. vom Internationalen Strafgerichtshof, vom Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien oder vom Internationalen Gericht für Ruanda rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)