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§ 86 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 86.

Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 91 nach österreichischem Recht. Die Überwachung der Bewährungsmaßnahme nach § 81 Abs. 2 Z 8 erfolgt dabei in der Weise, dass dem Verurteilten aufgetragen wird, einen Nachweis über die Entsprechung der Verpflichtung zur finanziellen Gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154910

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