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§ 65 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust

§ 65.

 Die Erteilung der Zustimmung zu einer Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten (Art. 47 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727), die zuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, obliegt der zuständigen Justizbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40221789

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