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§ 55b EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

[CELEX-Nr.: 32022L0228 ]

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

§ 55b.

(1)  Die Europäische Ermittlungsanordnung ist durch Rückgriff auf eine andere als die in ihr genannte Maßnahme zu vollstrecken, wenn

  1. 1. der mit ihrer Vollstreckung verbundene Eingriff in Rechte von Personen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen (§ 5 Abs. 1 StPO) ist, oder ihre Vollstreckung sonst aus dem Grund des § 55a Abs. 1 Z 4 unzulässig wäre, oder
  2. 2. durch die Durchführung einer anderen Maßnahme, die die Rechte des Betroffenen weniger beeinträchtigt, das gleiche Ergebnis erzielt werden kann, wie es mit der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme erzielt werden soll.

(2) Ein Rückgriff aus dem Grund des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. 1. Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln, die in einem inländischen Strafverfahren gewonnen oder aufgenommen wurden;
  2. 2. Übermittlung von Informationen, die sich aus öffentlichen oder den Polizei- oder den Justizbehörden in einem Strafverfahren unmittelbar zugänglichen Datenbanken ergeben;
  3. 3. Vernehmung von Beteiligten eines Strafverfahrens, Opfern, Zeugen oder Sachverständigen;
  4. 4. Durchführung von Maßnahmen, die nicht mit einer Ausübung von Zwang gegen den Betroffenen verbunden sind;
  5. 5. Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten nach § 135 Abs. 1a StPO.

(3) Gibt es im Fall des Abs. 1 Z 1 keine Maßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme, so ist der ausstellenden Behörde mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken.

Schlagworte

Stammdaten

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40258314

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