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§ 53l EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Widerruf der Befassung

§ 53l

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. 1. der Betroffene auf Grund der Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,
  2. 2. die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Geldsanktion herabgesetzt worden ist, oder
  3. 3. die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

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