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§ 53g EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Ersatzfreiheitsstrafe

§ 53g

Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (§ 53d Abs. 3) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.

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