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§ 52j EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Kosten

§ 52j

Die durch die Vollstreckung einer ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung entstandenen Kosten sind unbeschadet ihrer Einbringung beim Betroffenen vom Bund zu tragen. Sind durch die Vollstreckung erhebliche oder außergewöhnliche Kosten angefallen, so ist der Behörde des Entscheidungsstaates unter Anschluss einer detaillierten Kostenaufstellung eine Teilung der Kosten vorzuschlagen.

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