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§ 41h EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Kosten

§ 41h

Die durch die Vollstreckung eines ausländischen Urteils entstandenen Kosten sind mit Ausnahme der Kosten der Überstellung des Verurteilten nach Österreich und der ausschließlich im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats entstandenen Kosten vom Bund zu tragen.

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