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§ 35 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Entscheidung über die Durchlieferung

§ 35

Über die Durchlieferung entscheidet der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Er hat seine Entscheidung unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übermitteln.

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