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§ 133 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Kosten

§ 133

Die durch die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung von Anordnungen entstandenen Kosten mit Ausnahme jener, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates entstehen, sind vom Bund zu tragen.

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