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§ 128 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Verständigungspflichten des Vollstreckungsstaates

§ 128

(1) Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaates auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise in Kenntnis zu setzen

  1. 1. von der Ablehnung der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung, unter Angabe der Gründe;
  2. 2. von Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 und den inländischen Rechtsfolgen eines Verstoßes (§ 129);
  3. 3. von jedem Verstoß gegen Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 unter Verwendung des Formblatts nach Anhang XVI. Sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Formblätter auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist dem Formblatt eine Übersetzung in eine Amtssprache des Anordnungsstaates anzuschließen. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren;
  4. 4. von jedem Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung enthaltene Schutzmaßnahme, von dem das Gericht Kenntnis erlangt, sofern in einem vergleichbaren inländischen Verfahren keine Anordnung gemäß § 127 Abs. 2 in Betracht kommt, weshalb eine solche nicht erteilt werden konnte;
  5. 5. von der Entscheidung über die Aufhebung der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erteilten Anordnungen (§ 132).

(2) Die geschützte Person ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 zu verständigen, im Falle der Ablehnung der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung unter Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit nach § 127 Abs. 3 und gegebenenfalls über die Möglichkeit, die Anordnung einer Schutzmaßnahme nach österreichischem Recht zu beantragen. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 ist auch die gefährdende Person in Kenntnis zu setzen, wobei eine Mitteilung der Anschrift oder sonstiger Kontaktdaten der geschützten Person an die gefährdende Person dabei zu unterbleiben hat, es sei denn, dass diese Daten zur Entsprechung der erteilten Anordnung erforderlich sind. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist gegebenenfalls auch die zuständige Behörde des vollstreckenden Staates im Sinn von § 2 Z 7 lit. f zu unterrichten.

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