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§ 123 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Antrag der geschützten Person im Inland

§ 123

Ein von der geschützten Person bei einem österreichischen Gericht gestellter Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung im Zusammenhang mit einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme ist so rasch wie möglich an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu übermitteln.

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