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§ 113 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Übergabe des Betroffenen

§ 113

Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats gegen den Betroffenen einen Haftbefehl erlassen oder eine sonstige vollstreckbare Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung getroffen, so ist dieser dem Anordnungsstaat im Einklang mit den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts des II. Hauptstücks zu übergeben.

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