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§ 108 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Aufschub der Entscheidung

§ 108

Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist bis zum Ablauf einer der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu setzenden angemessenen Frist aufzuschieben

  1. 1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
  2. 2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.

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