vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 105 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 105

Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 109 nach österreichischem Recht. Die Überwachung des gelinderen Mittels nach § 100 Abs. 2 Z 7 erfolgt dabei in der Weise, dass dem Betroffenen aufgetragen wird, einen Nachweis über die erfolgte Sicherheitsleistung zu erbringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)