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§ 3b ZollR-DV 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG)

Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG)

§ 3b

Die Zollstellen können nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen.

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