vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 ZollR-DV 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2016

Abschnitt I

Zu § 41 ZollR-DG

Zu § 41 ZollR-DG

§ 30

(1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird

  1. 1. die Verletzung der Gestellungspflicht;
  2. 2. die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 Zollkodex);
  3. 3. die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung;
  4. 4. die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.

(2) Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)