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§ 25 ZollR-DV 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2016

Abschnitt G

Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)

Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)

§ 25

(1) Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels II Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZBefrVO), ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23 in der geltenden Fassung mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):

  1. 1. Kapitel I, soweit
  1. a) es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt,
  2. b) der Antragsteller
  1. i) vor der Übersiedlung bereits einen Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union hatte, oder
  2. ii) nach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union beibehält,

    oder

  1. c) der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;
  1. 2. Kapitel II und III;
  2. 3. Kapitel IV, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;
  3. 4. Kapitel VII;
  4. 5. Kapitel XI, soweit es sich um Waren des Anhangs II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art. 44 und 45 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 51 ZBefrVO handelt;
  5. 6. Kapitel XII, XIV und XV;
  6. 7. Kapitel XVII, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;
  7. 8. Kapitel XIX, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und
  8. 9. Kapitel XXII.

(2) Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:

  1. 1. die in § 89 Abs. 1 lit. a ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;
  2. 2. die in § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) ii) ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;
  3. 3. die in § 89 Abs. 1 lit. c und in § 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
  4. 4. die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe b) ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
  5. 5. die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommen
  1. a) Buchstabe e bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder im Rahmen von Übungen für solche Fälle;
  2. b) Buchstabe f, und
  3. c) Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von § 91 Abs. 1 ZollR-DG handelt.
  1. 6. die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 128 Abs. 2 ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.

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