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§ 3 Abgrenzungsverordnung 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

§ 3.

Sofern es sich bei Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur

  1. 1. als Ganzdroge,
  2. 2. in grob geschnittenem Zustand oder
  3. 3. in einem in der Anlage beschriebenen Zustand

    abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20003255

Dokumentnummer

NOR40050851

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