Artikel 18
Notifikation von Anstellungen, Lichtbildausweise
(1) Das Ständige Sekretariat übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Ständigen Sekretariats und revidiert diese regelmäßig.
(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Ständigen Sekretariats und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sowie den weiteren Haushaltsangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Lichtbildausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.
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