Pflicht zur Entrichtung der Material- und Einrichtungskosten
§ 6a.
(1) Eine Person ist zur Entrichtung der anfallenden Material- und Einrichtungskosten verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 als Antritt gilt.
(2) Kosten für Material, das die zur Prüfung angemeldete Person selbst mitgebracht hat, sind von der Person selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20003243
Dokumentnummer
NOR40258528
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