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§ 6a Allgemeine Prüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Pflicht zur Entrichtung der Material- und Einrichtungskosten

§ 6a.

(1) Eine Person ist zur Entrichtung der anfallenden Material- und Einrichtungskosten verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 als Antritt gilt.

(2) Kosten für Material, das die zur Prüfung angemeldete Person selbst mitgebracht hat, sind von der Person selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40258528

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