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§ 5b Allgemeine Prüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Fälligkeit der Prüfungsgebühr

§ 5b.

(1) Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß § 5a zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.

(2) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn

  1. 1. die zur Prüfung angemeldete Person zur Prüfung nicht zugelassen wird,
  2. 2. die Fälle des § 4 Abs. 2 oder 3 vorliegen oder
  3. 3. die angemeldete Person aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40258527

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