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§ 13 BMaA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Zeugnis

§ 13

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der/vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.

(2) Das Original des Zeugnisses ist der/dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.

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