§ 11
(1) Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a in sonstigen ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen und A2, B, v2, b in sonstigen ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen besteht aus Teilprüfungen, die aus folgenden Fächern abzulegen sind:
- 1. Grundzüge des Verfassungs- und Europarechts,
- 2. Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes,
- 3. Grundzüge des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens und
- 4. Grundzüge des Haushaltswesens und des öffentlichen Rechnungswesens.
(2) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
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