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§ 1 BMaA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

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