3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen Probenahme und Analysemethoden
§ 8
(1) Für die Probenahme der zur amtlichen Kontrolle bestimmten Produkte istAnlage 3 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel anzuwenden.
(2) Bei der Untersuchung der Proben sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere harmonisierte europäische Normen, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20003229
Dokumentnummer
NOR40050192
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)