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§ 9 EichstellenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2011

§ 9.

(1) Der Eichschein besteht aus dem im Anhang I dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1. eine Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;
  2. 2. die Darstellung der Ergebnisse der Eichung in Form einer Erklärung, dass das geeichte Messgerät vorgegebenen messtechnischen Anforderungen entspricht mit einem Hinweis auf diese Anforderungen, sowie die Angabe der Messunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
  3. 3. die Eichnummer, die Eichstellennummer auf Grund des Bescheides, die Datumsangabe der Ausstellung sowie die Gesamtseitenzahl des Eichscheines auf jeder Seite.

(2) Ein Eichschein ist jedenfalls dann auszustellen, wenn dies der Auftraggeber verlangt.

(3) Eine Eichbestätigung hat nur die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Identifikation der Eichstelle;
  2. 2. die Bezeichnung „Eichbestätigung“;
  3. 3. die laufende Nummer in der Form „Eichbestätigung Nr.“;
  4. 4. den ausdrücklichen Hinweis, dass die Eichung des nachstehend beschriebenen Messgerätes durch die Eichstelle mit der Angabe der Eichstellennummer auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, erfolgte;
  5. 5. die Angabe des Gegenstandes, der Bauart, der Identifikation, des Herstellers, des Auftragsgebers, des Datums der Eichung sowie die Eichnummer;
  6. 6. den Stempel der Eichstelle, die Unterschrift des Leiters der Eichstelle und das Datum der Unterfertigung der Bestätigung;
  7. 7. den ausdrücklichen Hinweis, dass diese Eichbestätigung kein ausreichender Nachweis für die Rückführung des geeichten Messgerätes auf nationale oder internationale Normale ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40131977

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