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§ 1 EichstellenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2011

Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Eichstellen im Sinne dieser Verordnung sind Stellen, die für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ermächtigt worden sind.

(2) Eichtechnischer Prüfraum im Sinne dieser Verordnung ist eine Liegenschaft mit darauf befindlicher zweckentsprechender baulicher Gestaltung, die unter der Verantwortung der Eichstelle steht, wobei in diesem Prüfraum

  1. 1. die Eichungen der Messgeräte durchgeführt, die geeichten Messgeräte jedoch nicht im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden,
  2. 2. alle für die Eichung erforderlichen Einrichtungen verwendet oder bereitgehalten werden und
  3. 3. die Lagerung der geeichten Messgeräte zum Zweck der Überprüfung durch die Behörde erfolgt.

(3) Messgeräteart im Sinne dieser Verordnung umfasst gemäß dem Maß- und Eichgesetz eichpflichtige Messgeräte einer oder mehrerer Messgrößen.

(4) Die „Zulassung zur Eichung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet die Eichfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 MEG.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40131969

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