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§ 1 TrockenmilchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2008

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:

  1. 1. Eingedickte Milch

    Flüssige gezuckerte oder ungezuckerte Erzeugnisse, die durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25 Gewichtsprozent der gesamten Milchtrockenmasse in den Enderzeugnissen nicht überschreiten darf.

    Darunter fallen:

  1. a) Arten ungezuckerter Kondensmilch
  1. b) Arten gezuckerter Kondensmilch
  1. 2. Trockenmilch

    Durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnisse in Pulverform mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 Gewichtsprozent im Enderzeugnis.

    Darunter fallen:

  1. a) Milchpulver mit hohem Fettgehalt

    Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42 Gewichtsprozent.

  1. b) Milchpulver oder Vollmilchpulver

    Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26 Gewichtsprozent und weniger als 42 Gewichtsprozent.

  1. c) Teilentrahmtes Milchpulver

    Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5 Gewichtsprozent und weniger als 26 Gewichtsprozent.

  1. d) Magermilchpulver

    Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5 Gewichtsprozent.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003177

Dokumentnummer

NOR40096871

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