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§ 10 Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Fachkunde

§ 10.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Be- und Verarbeitung von Halbzeug und Faserverbund,
  2. 2. Arbeitsverfahren,
  3. 3. Oberflächenveredelungsverfahren,
  4. 4. Geräte, Maschinen und Anlagen, material- und teilespezifische Auswahl und Rüsten,
  5. 5. Wartung und Instandhaltung der Geräte, Maschinen und Anlagen,
  6. 6. Regelung und Steuerung,
  7. 7. CNC und fachspezifisches CAD,
  8. 8. Formen und Werkzeuge,
  9. 9. Mängelanalyse und -behebung,
  10. 10. Funktionsprüfung,
  11. 11. Qualität,
  12. 12. Berufsspezifischer Arbeitnehmer- und Umweltschutz.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel nach 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Bearbeitung, Mängelbehebung, Arbeitnehmerschutz

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20003166

Dokumentnummer

NOR40049260

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