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§ 9 VfGH-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Dienstprüfungskommission

§ 9

(1) Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß § 8 Abs. 2 oder als Mitglieder eines Prüfungssenats gemäß § 8 Abs. 8 und 10 tätig werden.

(2) Vorsitzender der Dienstprüfungskommission ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofs. Seine Stellvertreter sind der Vizepräsident und der Generalsekretär. Der Vorsitzende bestellt die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter. Die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter sind entweder Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs oder Bedienstete, die Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweisen oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Verfassungsgerichtshof verfügen.

(3) Die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht ab dem Tag der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst und bei Außerdienststellung.

(5) Scheidet ein Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Amt, bestellt der Präsident des Verfassungsgerichtshofs für den Rest der Funktionsperiode nach Abs. 3 ein neues Mitglied.

(6) Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Prüfungssenats bestimmt der Vorsitzende; sie ist dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.

(7) Der Generalsekretär und die als weitere Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter bestellten Bediensteten sind in Ausübung dieser Tätigkeit selbstständig und unabhängig.

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