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§ 8 VfGH-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Dienstprüfung

§ 8

(1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt eines jeden Ausbildungsmoduls sowie aus einem abschließenden Fachgespräch vor dem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission. Das Fachgespräch ist in den Grenzen bestimmter, dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Gesprächstermin bekannt zu gebender Themenbereiche durchzuführen.

(2) Eine Teilprüfung findet als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung statt und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden.

(3) Der Einzelprüfer wird vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis deren Mitglieder bestimmt.

(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das dem Vorsitzenden des Prüfungssenats zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die dem zu Prüfenden gestellten Fragen und Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als “bestanden", “mit Auszeichnung bestanden" oder “nicht bestanden" zu qualifizieren ist.

(5) Eine Teilprüfung kann entfallen, wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Ablegung einer Prüfung nachgewiesen wird. Hiezu bedarf es eines Beschlusses des Prüfungssenats.

(6) Die Anrechnung des erfolgreichen Besuchs von im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ausbildungsmodulen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden, obliegt in sinngemäßer Anwendung des § 30 BDG 1979 dem Prüfungssenat.

(7) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Personalabteilung.

(8) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle vorgeschriebenen Teilprüfungen bestanden wurden und das abschließende Fachgespräch vor dem Prüfungssenat erfolgreich absolviert wurde.

(9) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat über die bestandene Dienstprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen. Im Prüfungszeugnis sind der Entfall einer Teilprüfung (Abs. 5), die Anrechnung des erfolgreichen Besuchs eines außerhalb des Verfassungsgerichtshofs organisierten Ausbildungsmoduls (Abs. 6) samt Prüfungserfolg sowie die Anerkennung anderweitiger Ausbildungen oder sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten (§ 6 Abs. 5) zu vermerken. Wurde ein Ausbildungsmodul mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(10) Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt jeweils mindestens fünf Wochen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor dem Prüfungssenat abzulegen. Der Einzelprüfer darf dem Prüfungssenat nicht angehören. Die Voraussetzungen für die zweite Wiederholungsprüfung gelten sinngemäß auch für das abschließende Fachgespräch vor dem Prüfungssenat.

(11) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

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