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§ 7 VfGH-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Ausbildungsplan

§ 7

(1) Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs hat für jeden Auszubildenden unter Einbeziehung dessen Dienstvorgesetzten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden ist dabei Bedacht zu nehmen.

(2) In den Ausbildungsplan sind aufzunehmen:

  1. 1. die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, und deren Dauer;
  2. 2. allfällige Anerkennungen (§ 6 Abs. 5);
  3. 3. der Arbeitsplatz bzw. Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunkts;
  4. 4. das Thema der Hausarbeit.

(3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG 1948 möglich ist.

(4) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

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