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§ 1 ErlWS-V 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

§ 1.

Soweit die jeweiligen Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, ist bei allen bundesrechtlich geregelten Abgaben für Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten von einer Erlebenswahrscheinlichkeit auszugehen, die sich aus den in der Anlage ausgewiesenen Sterbewahrscheinlichkeiten ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20003115

Dokumentnummer

NOR40048613

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