§ 1.
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2004 mit 1,010, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,56, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,57 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019
Gesetzesnummer
20003103
Dokumentnummer
NOR40048479
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