Einrechnung von Nebenleistungen
§ 3
(1) Die mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur für jeweils einen Lehrer zulässig.
(2) Die Verwaltung und die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der dem jeweiligen Arbeitsplatz zugeordneten Ausbildungsgeräte wird in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
- 1. im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung
- a) von Labors der elektronischen Gegenstände,
- b) der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie,
- c) der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde,
- d) der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät,
- e) der schweißtechnischen Anlagen,
- f) der mechanischen Grundlagenwerkstätte und
- 2. im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschafts- und Feldzeuggütern.
(3) Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(4) Die Einrechnung der Nebenleistungen nach Abs. 1 bis 3 in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig.
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