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§ 1 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung ist auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer anzuwenden.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

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