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§ 4 FTEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2021

Abs. 5 Z 3 gilt befristet auf die Dauer von drei Jahren von 2018 bis 2020 (vgl. § 20 Abs. 2).

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

§ 4.

(1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 und die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.

(2) Die Stiftung ist jährlich mit

  1. 1. jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie
  2. 2. Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,
  1. zu dotieren.

(3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.

(4) Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,

  1. 1. Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
  2. 2. 75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.

(6) Die Stiftung ist in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 berechtigt, Zusagen (Sonderbewilligungen) zur Ausschüttung von Fördermitteln an Begünstigte gemäß §3 bis zur Höhe von jeweils 140 Millionen Euro jährlich zu tätigen. Die über Abs. 2 hinausgehende dafür erforderliche Dotierung der Stiftung erfolgt gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des Bedarfes auf Basis eines aus den Zusagen an die Förderungsnehmer sich ergebenden mit dem Bund abgestimmten Auszahlungsplans und nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz (UG 45) vorgesehenen Mittel.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 9 Z 5, BGBl. I Nr. 202/2021)

Schlagworte

Forschungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40238999

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